Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen im Winter

Aus aktuellem Anlass möchte die Stadt Moosburg auf die Verordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter hinweisen.


Die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderanlieger) oder in sonstiger Weise durch diese erschlossen werden (Hinteranlieger) haben die Gehwege, bzw. entlang der öffentlichen Straße für den Bereich ihrer Grundstücke eine ausreichende Gehbahn von Schnee zu räumen und im Bedarfsfalle bei Glatteis zu streuen.


Die Gehbahnen sind mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln ausreichend zu bestreuen, so oft dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum erforderlich ist.


Die Räum- und Streupflicht besteht an Werktagen von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr
und an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr.


Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn, bzw. am Fahrbahnrand, so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte, Fußgängerüberwege und Querungsmöglichkeiten für Fußgänger an Kreuzungen, sind bei der Räumung freizuhalten.


Zur Vermeidung von Haftungsansprüchen wird um Beachtung gebeten. Die Verordnung zur Räum- und Streupflicht kann auf der Homepage der Stadt Moosburg a. d. Isar unter Bürgerservice / Satzungen und Verordnungen /Straßenverkehr und Parkraum eingesehen werden.