Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 52 „WA Amperauen“

 

Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die 1. Änderung des

Bebauungsplan Nr. 52 „WA Amperauen“

 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 52 „WA Amperauen“ der Stadt Moosburg a.d. Isar.

 

Die Stadt Moosburg a.d. Isar hat mit Beschluss vom 25.09.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 52 „WA Amperauen“

in der Fassung vom 04.07.2023 als Satzung beschlossen.

 

Die 1. Änderung umfasst die Regelungen unter „B – Festsetzungen durch Text – Nr. 6 Einfriedungen“.

Die Höhe der bisher vorgeschriebenen Einfriedungen wurde teilweise angepasst.

Außerdem wurden die zu verwendeten Materialien neu definiert.

 

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

 

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 52 „WA Amperauen“ in Kraft.

 

Jedermann kann die 1. Änderung des Bebauungsplan mit der Begründung bei der Stadt Moosburg a.d. Isar, 

Stadtplatz 13, 85368 Moosburg a.d. Isar, Stadtbauamt, 1. Obergeschoss, Zi.-Nr. 11 oder 12 (nicht barrierefrei erreichbar)

während der allgemeinen Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Geschäftszeiten sind: Montag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr; Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von

14 bis 18 Uhr; Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8 bis 12 Uhr.

Gesonderte Termine außerhalb der Geschäftszeiten können, auch in einem barrierefreien Zimmer, vereinbart werden.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von

Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB  wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

 

  1. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

 

  1. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich

gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung

oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB

hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42

BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach

Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit

des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

 

Die Planunterlagen zur 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 52 „WA Amperauen“ können ebenso

auf der Homepage der Stadt Moosburg a.d. Isar abgerufen werden.

 

www.moosburg.de/bebauungsplaene

 

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 52 "WA Amperauen"

mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für

Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.