Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung „Am Mühlbachbogen VIII“

 

Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung „Am Mühlbachbogen VIII“

Gemarkung Moosburg a.d.Isar, Stadt Moosburg a.d.Isar

 

Bekanntmachung
des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freising
vom 29. August 2023

 

Gemäß § 83 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, gibt das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freising, Domberg 20, 85354 Freising, bekannt, dass der Beschluss zur vereinfachten Umlegung „Am Mühlbachbogen VIII“ am

3. August 2023

unanfechtbar geworden ist.

 

Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 83 Abs. 2 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der Eigentümer in die neuen Grenzen ein.

 

Die im Beschluss über die vereinfachte Umlegung festgesetzten Geldleistungen sind nunmehr zur Zahlung fällig. Die Stadt Moosburg a.d.Isar ist Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen und wird die Abwicklung der Zahlungen gesondert regeln.

 

Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freising wird die Berichtigung des Grundbuchs veranlassen und die Berichtigung des Liegenschaftskatasters durchführen.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Festsetzung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim

 

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freising, Domberg 20, 85354 Freising

 

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Der Antrag ist beim

 

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freising, Domberg 20, 85354 Freising

 

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen[1] Form einzureichen. Über den Antrag entscheidet das

 

Landgericht Landshut, Kammer für Baulandsachen, Maximilianstr. 22, 84028 Landshut.

 

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs gestellt werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falls eine kürzere Frist geboten ist. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

 

Graf, Vermessungsdirektor

 

 

[1] Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz des Landesamtes f. Digitalisierung, Breitband und Vermessung und der Ämter f. Digitalisierung, Breitband und Vermessung (www.vermessung.bayern.de/rechtsbehelf.html bzw. der Bayerischen Justiz (www.justiz.bayern.de).