Bekanntmachung über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 "Gewerbe- und Industriegebiet Degernpoint II. BA"

Öffentliche Bekanntmachung über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der 4.Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 "Gewerbe- und Industriegebiet Degernpoint II. BA" mit integrierter Grünordnung gem. § 3 Abs. 1  Baugesetzbuch (BauGB)      

 

 

Der Stadtrat der Stadt Moosburg hat in seiner Sitzung vom 20.01.2025 beschlossen, die 4. Änderung des Bebauungsplan Nr. 50 Gewerbe- und Industriegebiet Degernpoint II. BA mit integrierter Grünordnung aufzustellen.

 

Die 4. Änderung des Bebauungsplan erfolgt im Regelverfahren gemäß § 2 BauGB.

Geltungsbereich:

 

Nordwestlich des Plangebiets befindet sich das bestehende Gewerbe- und Industriegebiet Degernpoint.

Südlich des Plangebiets verläuft die Holzlandstraße.

Westlich verläuft die Staatstraße 2350 in Richtung Landshut- Freising.

 

Der Geltungsbereich kann ebenfalls dem nachfolgenden Lageplan entnommen werden.

 

Grossansicht in neuem Fenster: 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 Gewerbe- und Industriegebiet Degernpoint II. BA

 

 

Der Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbe- und Industriegebiet Degernpoint II. BA mit integrierter Grünordnung und der Begründung in der Fassung vom 10.02.2025 werden in der Zeit

 

19.02.2025 bis einschließlich 20.03.2025

 

 

auf der Internetseite der Stadt Moosburg a.d. Isar - www.moosburg.de – in der Rubrik „Bauen“ unter „laufende Bauleitplanverfahren“ veröffentlicht. Der Inhalt dieser Bekanntmachung wird dort ebenfalls veröffentlicht.

 

Zusätzlich werden die im Internet veröffentlichten Unterlagen im Rathaus im Stadtbauamt der Stadt Moosburg a.d. Isar, 1. Obergeschoss, Zimmernummer 11 (nicht barrierefrei erreichbar) während der allgemeinen Geschäftszeiten (Montag von 8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr, Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8 bis 12 Uhr) öffentlich ausgelegt. Eine Einsichtnahme in einem barrierefreien Zimmer ist nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

 

Stellungnahmen können während dieser Frist abgegeben werden. Aufgrund der Änderung des § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches ist darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahmen grundsätzlich elektronisch übermittelt werden sollen. Stellungnahmen in elektronischer Form können an die E-Mail-Adresse – stadtbauamt@moosburg.de – gesendet werden. Weiterhin können die Stellungnahmen auch in Papierform abgegeben werden.

 

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben, wenn die Stadt den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanung nicht von Bedeutung ist.

 

Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar:

 

Umweltbericht

 

Ausgleichsberechnung mit Konzept zur Ausgleichsmaßnahme

 

Potentialabschätzung spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

 

Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung

 

 

Datenschutz:

 

Im Rahmen der datenschutzrechtlichen Informationspflichten im Bauleitverfahren nach Art. 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung wird im Allgemeinen auf das beistehende Formblatt verwiesen. Dieses Formblatt kann fallspezifisch im Internet unter www.moosburg.de Rubrik „Bauen“ – „laufende Bauleitplanverfahren“ eingesehen werden.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem Bayer. Datenschutzgesetz (BayDSG). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. (§ 3 Abs. 3 BauGB)