5. Protokoll der Stadtratssitzung vom 8.04.2013

   

 

5. Sitzung des Stadtrates am Montag den 8. April 2013

 um 19.00 Uhr im Sitzungssaal des Feyerabendhauses

 

 

Der Stadtrat beschließt in  seiner Sitzung, zu der von den ordnungsgemäß eingeladenen 25 Mitgliedern 23 erschienen sind und an der Beratung und Beschlussfassung mitgewirkt haben, auf Vortrag nach der Tagesordnung wie folgt:

 

 

Anwesend:

 

Sitzungsleiterin:                   Erste Bürgermeisterin Meinelt

 

Stadträte:                                          Zweiter Bürgermeister Pschorr,

                                               StRe Altenbeck, Banner, Becher, Beubl, Dollinger, Gabriel, Groeneveld, Hadersdorfer (ab 20.15 Uhr), Heinz, Kasper, Kerscher, Kieninger, Linz, Marschoun, Müller, Neumaier, Raith, Schaffer, Schweiger,  Dr. Stanglmaier, Weber

 

Entschuldigt:                        StRe Abele, Schreck

 

Ortssprecher:                       Kreitmeier

 

Verwaltung:                          Mühlberger, Dick, Held

                                              

 

 

•1.                      T a g e s o r d n u n g

 

 

•1.1.                  öffentliche Sitzung

 

 

Erste Bürgermeisterin Meinelt eröffnet die 5. Sitzung des Stadtrates und begrüßt dazu die die Damen und Herren des Stadtrates, den Ortssprecher, die anwesenden Gäste, die Presse sowie die Mitarbeiter der Verwaltung. Sie stellt die ordnungsgemäße Zustellung der Tagesordnung sowie die Beschlussfähigkeit des Stadtrates fest.

 

 

 

50/1                 Mitteilungen der Ersten Bürgermeisterin

 

51/2     Städtisches Wasserwerk Moosburg - Auftragsvergabe für

            2.1 Leitungsbau Bahnhofstraße

 

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, den Auftrag zur Rohrleitungserneuerung in der Bahnhofstraße an den preisgünstigsten Bieter, der Firma Roithmeier mit einem Nettoangebotspreis von 178.807,07 € (brutto = 212.780,41 €) zu vergeben.

 

22/0

 

2.2 Leitungsbau Unterquerung des Bahnübergangs an der Georg-Schweiger-Straße

 

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, den Auftrag zur Erdpressung der neuen Wasserleitung für die Bahnquerung Georg-Schweiger-Straße an den preisgünstigsten Bieter, der Firma ProBau zum Nettoangebotspreis von 98.277,78 € (brutto = 116.980,56 €) zu vergeben.

 

22/0

 

2.3 Leitungsbau Dresdener- und Leipziger Straße

 

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, den Auftrag zur Rohrleitungs- und Grundstücksanschlusserneuerung in der Dresdener Straße an den preisgünstigsten Bieter, der Firma ProBau (Ingenieur- und Rohrleitungsbau GmbH, Rößlerhofweg 1, 94036 Passau), zum Nettoangebotspreis von 221.521,53 € (brutto = 263.610,62 €) zu vergeben.

 

22/0

 

52/3     Ausbau der Parkplätze Am Stadion - Auftragsvergabe für Tiefbauarbeiten

 

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, den Auftrag für die Tiefbauarbeiten beim Bau des Parkplatzes an der Stadionstraße an den preisgünstigsten Bieter Fa. Haun (Landshut) zu vergeben.

Die geprüfte Auftragssumme liegt bei 248.803,22 € brutto.

 

22/0

 

53/4     Eingabe von Martina Kick, Dagmar Kainzinger, Wolfgang Gabriel und Klaus Raith auf Wiederaufnahme des Aufstellungsverfahrens der Außenbereichssatzung Pflugstraße, ordnungsgemäße Abwägung und Satzungsbeschluss (sh. StR 18.03.2013);

Beschlussfassung über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §§ 35 Abs. 6 S. 5, 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen und Einwendungen

 

 

Stadtwerke München Infrastruktur Region GmbH:

 

Beschluss:

Die Stellungnahme der SWM Infrastruktur Region GmbH vom 05.10.2012, in der insbesondere auf die hohen Grundwasserstände im Satzungsgebiet und auf die Gefahr von Qualmwasser bei höheren Wasserständen hingewiesen wird, wird zur Kenntnis genommen.

 

Auf Hinweis des Wasserwirtschaftsamtes München wurde der Entwurf der Begründung der Satzung bereits vor der erneuten Auslegung in Ziff. 7 (Seite 8) um einen Hinweis auf die hohen Grundwasserstände im Satzungsgebiet, die bei Hochwasser der Isar geländegleich ansteigen, ergänzt. Die Frage ob und wie auf diese Umwelteinflüsse im Rahmen der Bebauung von Grundstücken im Satzungsgebiet reagiert wird (etwa durch architektonische Selbsthilfe oder eine bestimmte, an die speziellen Verhältnisse vor Ort angepasste Bauausführung ) muss von den jeweiligen Bauherren im Rahmen der Erstellung der Baueingabeplanung entschieden werden. Im Übrigen ist nicht zu befürchten, dass der vorhandenen Hochwasserdamm oder dessen Unterhalt durch die SWM Infrastruktur Region GmbH oder von ihr Beauftragte durch den Erlass der Außenbereichssatzung beeinträchtigt wird, da das Satzungsgebiet weder der Damm, noch dessen Bewirtschaftungswege umfasst.

 

Eine Änderung der Planung ist daher nicht erforderlich.

 

12/9

 

Landratsamt Freising - Untere Jagdbehörde, Immissionsschutzbehörde, Ortsplanung und Bauleitplanung

 

Beschluss:

Die Stellungnahme des Landratsamt Freising - Untere Jagdbehörde, Immissionsschutzbehörde, Ortsplanung und Bauleitplanung - vom 10.09.2012, wonach gegen die Planung keinerlei Einwände erhoben wurden, wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planung ist daher nicht erforderlich.

 

12/9

 

Landratsamt Freising - Untere Naturschutzbehörde

 

Beschluss:

Die Stellungnahme des Landratsamtes Freising, Untere Naturschutzbehörde, vom 13.09.2012 wird zur Kenntnis genommen.

 

Die in der Stellungnahme enthaltenen Hinweise entsprechen der Rechtslage. Die Aufstellung der Außenbereichssatzung ändert nichts an den bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen, wonach ein angemessener Ausgleich für die mit einer Bebauung einhergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu schaffen ist. Die Darstellung der Ausgleichsmaßnahmen im Detail hat im Rahmen der Bauantragstellung zu erfolgen und wird von der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die in Punkt 3.1. der Vorprüfung zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) genannten allgemeinen Vermeidungsmaßnahmen in § 2 Abs. 5 des Satzungstextes Eingang gefunden haben.

Eine Änderung der Planung ist daher nicht erforderlich.

 

12/9

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding

 

Beschluss:

Die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding vom 07.09.2012 wird zur Kenntnis genommen.

 

Punkt 4 des Entwurfs der Begrünung der Außenbereichssatzung enthält bereits einen Hinweis darauf, dass das Plangebiet an landwirtschaftlich genutzte Flächen angrenzt, entsprechenden Immissionen ausgesetzt ist und diese zu dulden sind. Darüber hinaus ist eine Beeinträchtigung der Landwirtschaft durch den Erlass der Außenbereichssatzung auch deshalb nicht zu befürchten, weil eine Genehmigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BauGB privilegierter bzw. teilprivilegierter Vorhaben nach wie vor möglich und nicht erschwert ist. Zudem sind Wohnzwecken und kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienende Vorhaben auch nach Erlass der Außenbereichssatzung nur dann genehmigungsfähig, wenn u.a. eine Beeinträchtigung der in § 35 Abs. 3 Nr. 3und 6 BauGB nicht zu befürchten ist. Hierdurch ist sichergestellt, dass etwa Wohnbauvorhaben nur dann genehmigt werden, wenn nachgewiesen ist, dass sie keinen schädlichen Umwelteinwirkungen (etwa durch landwirtschaftliche Immissionen) ausgesetzt sind.

Eine Änderung der Planung ist daher nicht erforderlich.

 

12/9

 

Wasserwirtschaftsamt München

 

Beschluss:

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts München vom 13.08.2012, in der auf die Problematik der Ableitung der Abwässer hingewiesen wird, wird zur Kenntnis genommen.

 

Die hohen Grundwasserstände im Satzungsgebiet, die bei Hochwasser der Isar ansteigen, und eine dezentrale Entsorgung der Abwässer mittels Kleinkläranlagen und anschließender Versickerung des gereinigten Abwassers erschweren, sind dem Satzungseber bekannt.

 

Diese Erschwernisse hindern jedoch den Erlass der vorgesehenen Außenbereichssatzung nicht. Zwar ist der Erlass einer Außenbereichssatzung nur möglich, wenn sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist (vgl. § 35 Abs. 6 S. 4 Ziff. 1 BauGB), d.h., dass unter anderem eine geordnete Abwasserbeseitigung möglich sein muss. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass wegen der beschränkten Rechtsfolge der Satzung, die ja nur einzelne öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 BauGB suspendiert, die Notwendigkeit der Prüfung der Möglichkeiten einer geordneten Abwasserbeseitigung von vornherein begrenzt ist. Schließlich ist - auch im Bereich einer Außenbereichssatzung - der Bauherr verpflichtet, im Baugenehmigungsverfahren eine gesicherte Erschließung nachzuweisen. Dass ein solcher Nachweis im Satzungsgebiet nicht ausgeschlossen ist, zeigen die bereits vorhandenen Anwesen mit ihren dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen. Überdies zeigen auch die Ausführungen in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts München vom 13.08.2012, dass eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung grundsätzlich möglich erscheint, etwa durch Pumpwerk mit Druckleitung, Dreikammer-Kläranlagen mit Sammelbecken für zeitverzögerte bzw. zeitoptimierte Versickerung oder Kombinationen mit Versickerungshügeln.

 

Nachdem somit feststeht, dass eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung möglich ist und überdies Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren ohnehin nur dann im baugenehmigungsverfahren zugelassen werden, wenn die ordnungsgemäße Erschließung des konkreten Bauvorhabens durch den Bauherrn im Detail nachgewiesen ist, stehen die vom Wasserwirtschaftsamt erteilten Hinweise dem Erlass der Satzung nicht entgegen.

Eine Änderung der Planung ist daher nicht erforderlich.

 

9/12

 

Regierung von Oberbayern (Abteilung Landes- und Regionalplanung)

 

Beschluss:

Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern (Abteilung Landes- und Regionalplanung) vom 21.08.2012, wonach der Planung die Erfordernisse der Raumplanung nicht entgegenstehen, wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planung ist daher nicht erforderlich.

 

12/9

 

Anschließend werden die Einwendungen von Privatpersonen behandelt.

 

Florian Bichlmeier, Georg Bichlmeier, Jutta Bichlmeier (Forststraße 10 b)

 

Beschluss:

Die Stellungnahme von Florian Bichlmeier, Georg Bichlmeier, Jutta Bichlmeier (Forststraße 10 b, Moosburg a.d. Isar), welche am 11.09.2012 bei der Stadt eingegangen ist, wird zur Kenntnis genommen.

 

Auf die von den Einwendern erhobenen Einwände wird im Folgenden in der von den Einwendern gewählten Reihenfolge eingegangen:

 

1.

Eingewendet wurde, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht in der vorgeschriebenen Form erfolgt ist, weil die ausgelegten Unterlagen im Rathaus schwer auffindbar gewesen seien und die ausgelegten Unterlagen zudem nicht vollständig gewesen seien.

 

Entgegen der Rechtsauffassung der Einwendungsführer wurden die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht verletzt:

 

Insbesondere konnten die ausgelegten Unterlagen während des Auslegungszeitraumes in dem in der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung genannten Dienstzimmer Nr. 12 im Rathaus von jedermann zu den normalen Dienststunden eingesehen werden. Dort befanden sich die Unterlagen auch sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar. Auch der von den Einwendungsführern geschilderte Vorfall - dessen Richtigkeit hier zugunsten des Einwendungsführers unterstellt wird - , wonach sich am 10.08.2012 um 8:36 Uhr die ausgelegten Unterlagen nicht im Zimmer Nr. 12 befanden, sondern zunächst von einem Bediensteten aus einem anderen Zimmer herbeigeschafft werden mussten, ändern nichts an der ordnungsgemäßen Auslegung der Planunterlagen. Tatsächlich betraf nämlich der Zeitraum, in dem sich die Planunterlagen offenbar nicht in dem in der Bekanntmachung angegebenen Dienstzimmer 12 befanden lediglich rund eine halbe Stunde. Insoweit wird auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach es sogar unschädlich ist, wenn während der einmonatigen Auslegung die Auslegungsräume für den Publikumsverkehr an einem gesamten Werktag geschlossen bzw. nicht zugänglich sind (vgl. BVerwGE 71, 150).

 

Schließlich ist auch unzutreffend, dass nur unvollständige Planunterlagen ausgelegt wurden. Insbesondere bestand keine Rechtspflicht, das Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes auszulegen. Nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB sind die Entwürfe der Planung (Planzeichnung und Satzungstext) mit ihrer Begründung „und den nach Einschätzung der Gemeinde" wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auszulegen. Dies ist vorliegend erfolgt. Insoweit anerkannt ist, dass Gemeinden nicht alle ihnen vorliegenden Unterlagen auslegen müssen, sondern nur die von ihnen für wesentlich eingeschätzten und umweltbezogenen Berichte und Empfehlungen. Dies ist vorliegend geschehen, da neben der Planzeichnung, der Satzung und der Begründung auch die Vorprüfung zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) ausgelegt wurde. Insbesondere bestand keine Veranlassung die vom Wasserwirtschaftsamt München im vorangegangenen Auslegungsverfahren abgegebene Stellungnahme auszulegen. Soweit diese Stellungnahme erheblich war, wurde sie ohnehin in die ausgelegten Unterlagen eingearbeitet (vgl. etwa Ziff. 7 des Entwurfs der Begründung). Im Übrigen müssen die vom Wasserwirtschaftsamt angesprochenen Schwierigkeiten der Abwasserbeseitigung im künftigen Satzungsgebiet im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung der Außenbereichssatzung nicht abschließend gelöst werden. Ausreichend ist vielmehr, dass eine Beseitigung der Abwässer grundsätzlich möglich erscheint. Die Lösung der konkreten Abwasserbeseitigung für konkrete Bauvorhaben kann somit dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.

 

2.

Eingewendet wurde, dass die Rechtmäßigkeit des bisherigen Verfahrens deshalb nicht gesichert sei, weil zwischen dem Planungsträger und der Stadt keine vertragliche Grundlage existiert.

 

Die Aufstellung von Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB steht im planerischen Ermessen der Gemeinde. Insoweit gelten die Anforderungen wie bei der Aufstellung von Bauleitplänen, die stets städtebaulich erforderlich sein müssen (vgl. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB). Von Planungsbefugnis einer Gemeinde ist immer dann auszugehen, wenn hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Belange ins Feld geführt werden können. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen, d.h. sie ist ermächtigt, eine Städtebaupolitik entsprechend ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen zu betreiben. Weiter ist anerkannt, dass es insoweit unschädlich ist, wenn - wie vorliegend - der Anstoß für eine Planung von einem Privaten erfolgt, der mit der Planung wirtschaftliche Interessen verfolgt. Diese, im Übrigen häufige Konstellation wäre nur dann schädlich, wenn allein wegen diesen rein wirtschaftlichen Individualinteressen eine Planung betrieben würde. Eine solche Planung wäre städtebaulich nicht erforderlich bzw. ermessensfehlerhaft.

 

Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben. Zwar ist zutreffend, dass der Anstoß für die Planung von Herrn Raith gegeben wurde. Die Stadt befriedigt mit der Aufstellung der Satzung jedoch nicht bloß dessen Individualinteressen, sondern setzt auch die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele um. Durch die Aufstellung der Satzung soll eine weitere bauliche Entwicklung in einem Bereich, der ohnehin bereits durch eine Vielzahl an baulichen Anlagen geprägt ist, erleichtert werden. Damit wird die Möglichkeit einer Nachverdichtung durch bestimmte, im Übrigen außenbereichsverträgliche Vorhaben eröffnet. Damit wird ein Beitrag - wenn auch ein kleiner - zur Umsetzung der sich aus landes- und regionalplanerischer Sicht ergebenden Entwicklungsverpflichtung der Stadt Moosburg an der Isar geleistet (vgl. dazu auch § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Schließlich bietet die Planung auch noch den übrigen Eigentümern, deren Grundstücke im Satzungsgebiet liegen, Vorteile.

 

Für die Frage der Erforderlichkeit bzw. Ermessensfehlerfreiheit der Planung spielt es im Übrigen keine Rolle, ob der Plangeber mit demjenigen, der den Anstoß zur Planung gegeben hat, einen städtebaulichen Vertrag geschlossen hat, also der von der Möglichkeit des § 11 BauGB Gebrauch gemacht hat oder nicht. Tatsächlich wurde vorliegend aber - wie in derlei Konstellationen üblich - mit Herrn Raith ein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Dieser stellt sicher, dass der Stadt durch die Aufstellung der Satzung keinerlei Planungskosten oder Kosten für eine rechtliche Beratung während des Planungsverfahrens erwachsen.

 

3.

Eingewendet wurde, dass die Stadt die Wechselwirkungen in Bezug auf den dem künftigen Satzungsgebiet benachbarten Fluglandeplatz verkannt habe.

 

Dies ist unzutreffend. Die Existenz der Flugplatzes „Moosburg auf der Kippe" östlich des Satzungsgebiets wurde nicht übersehen. Dieser Freizeit-Flugplatz, der überwiegend von Segelfliegern, Motorseglern und vereinzelt auch leichteren Motormaschinen und Hubschraubern (insbesondere Ultraleichtflugzeugen) genutzt wird, steht der Aufstellung der Außenbereichssatzung allerdings nicht entgegen. Insoweit verkennen die Einwendungsführer, dass eine Außenbereichssatzung nur einzelne der einer Bebauung im Außenbereich üblicherweise entgegenstehenden öffentlichen Belange suspendiert. Die übrigen in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange bleiben von der Satzung somit unberührt und können weiterhin einer Bebauung im Wege stehen. Insbesondere der in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB aufgeführte öffentliche Belang stellt, wonach Vorhaben keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein dürfen, stellt sicher, dass Vorhaben nur dann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zugelassen werden, wenn sichergestellt und ggfl. nachgewiesen ist, dass das zur Genehmigung beantragte Vorhaben nicht unzumutbaren Immissionen ausgesetzt ist. Unabhängig hiervon ist der Betrieb des Fluggeländes bereits derzeit aufgrund seiner Lage, insbesondere der Nähe zur Wohnbebauung an der Birkhahn- und Forststraße und der Pflug- bzw. Fischerstraße zur Rücksichtnahme verpflichtet. Diese Situation wird durch die Außenbereichssatzung, die nicht zu einem weiteren Heranrücken der Wohnbebauung an den Flugplatz führt, nicht bzw. nicht entscheidend verschärft.

 

4.

Eingewendet wurde, dass die Voraussetzungen zum Erlass einer Außenbereichssatzung nicht vorliegen.

 

Dies ist unzutreffend.

 

Insoweit wird zunächst darauf hingewiesen, dass seitens der Landratsamtes Freising (Fachbereich Bauleitplanung) keinerlei Einwände gegen die Planung erhoben wurden, da sämtliche Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm (§ 36 Abs. 6 BauGB) für die Aufstellung einer Außenbereichssatzung gegeben. Im Einzelnen:

 

4.1.

Das Satzungsgebiet stellt einen „bebauten Bereich im Außenbereich dar". Bei diesem Begriff handelt es sich um einen eigenständigen Begriff des § 35 Abs. 6 BauGB. Erforderlich und ausreichend ist, dass ein bebauter Bereich gegeben ist, der sich wegen seiner vorhandenen Bebauung deutlich unterscheidet von dem von § 35 verfolgten Zweck, den Außenbereich von Bebauung freizuhalten, und der für eine bauliche Verdichtung in seinem Bereich als geeignet erscheint. Ein Blick auf das künftige Satzungsgebiet zeigt, durch dass dieser Bereich durch die tatsächlich bereits vorhandene Bebauung nördlich der Pflugstraße die Funktion als Freiraum oder als Fläche für privilegiert zulässige Vorhaben schon lange verloren hat bzw. nur noch sehr eingeschränkt erfüllen kann. Hinzu kommt, dass auch noch eine Verdichtung innerhalb dieses bereits bebauten Bereichs möglich erscheint. Grund hierfür ist, dass sich innerhalb dieses Bereichs mit den Grundstücken Fl.Nrn. 1375, 1377 und 1378 Lücken bestehen. Es ist gerade der Zweck der beabsichtigten Satzung, die für eine die Lücken schließende Bebauung normalerweise bestehenden Hürden herabzusenken.

 

4.2.

Zudem ist in diesem bebauten Bereich auch die vom Gesetzgeber geforderte „Wohnbebauung von einigem Gewicht" vorhanden. Bereits aktuell, also vor der durch die Satzung erleichterten Lückenschließung, finden sich im Satzungsgebiet neben dem Zweifamilienhaus des landwirtschaftlichen Anwesens (Fl.Nr. 1374, Pflugstraße 29) noch weitere 4 Wohnhäuser (Anwesen Pflugstraße 31, 39, 41 und 43) mit insgesamt 7 Wohneinheiten. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Urt. vom 12.08.2003 - 1 BV 02.1727, ZfBR 2004, 67) kann bereits ein aus lediglich vier Wohnhäusern bestehender Bebauungszusammenhang ein solcher von einigem Gewicht sein, wobei davon ausgegangen wird, dass für eine Außenbereichssatzung eine aus wenigen Häusern bestehende Bebauung genügt, deren Entwicklung mit der durch die Außenbereichssatzung begünstigten Lückenschließung abgeschlossen wird. Genau dies ist vorliegend der Fall. Diese Rechtsprechung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erst wieder im Jahre 2010 bestätigt (vgl. Urt. vom 28.06.2010 - 1 B 09.1911; danach ist eine vorhandene Bebauung mit fünf zumindest auch mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken ausreichend).Nur der Vollständigkeit halber sei schließlich auch darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass allein die langjährige Existenz baulicher Anlagen vorliegend ausschlaggebend ist und nicht die Frage, ob die baulichen Anlagen legal oder illegal errichtet wurden.

 

4.3.

Entgegen der von den Einwendungsführern vertretenen Rechtsauffassung ist das künftige Satzungsgebiet auch „nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt". Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der auf dem Grundstück Fl.Nr. 1374 vorhandenen Pferdepension überhaupt um einen landwirtschaftlichen Betrieb in diesem Sinne handelt (vgl. § 201 BauGB). Selbst dies unterstellt, ist anerkannt, dass die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebes den Erlass einer Außenbereichssatzung nicht ausschließt, soweit dieser das Gebiet nicht überwiegend prägt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da - wie oben beschrieben -  zusätzlich noch 4 Wohnhäuser (Anwesen Pflugstraße 31, 39, 41 und 43) mit insgesamt 7 Wohneinheiten existieren.

 

4.4.

Schließlich ist die verfolgte Planung auch städtebaulich vertretbar im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 1 BauGB.

 

Bezüglich der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen wird auf die Ausführungen oben unter Ziff. 2 verwiesen. Im Übrigen sind keine nicht zu beseitigenden rechtlichen Hindernisse erkennbar, die eine Verwirklichung der Vorhaben im Satzungsbeschluss von vornherein ausschließen würden. Insbesondere liegt das künftige Satzungsbiet weder in einem Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet. Auch ist kein FFH-Gebiet unmittelbar betroffen und die vorliegende Vorprüfung zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) belegt, dass es sich um einen durch den Menschen bereits stark genutzten Bereich handelt und dadurch keine Eingriffe in stark gefährdete Arten zu erwarten sind.

 

5.

Eingewendet wurde, dass die beabsichtigte Planung eine reine Gefälligkeitsplanung darstelle und nicht städtebaulich gerechtfertigt sei.

 

Dies ist unzutreffend. Zur Begründung wird auf die Ausführungen oben unter Ziff. 2 verwiesen.

 

6.

Eingewendet wurde, dass die beabsichtigte Planung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoße.

 

Dies ist unzutreffend. Das im Rahmen einer Bauleitplanung zu berücksichtigende Gebot der Konfliktbewältigung besagt, dass ein Bebauungsplan die ihm zuzurechnenden Konflikte bewältigen muss und zwar diejenigen, die bereits bestehen und diejenigen, die durch ihn erst hervorgerufen werden. Selbst bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist es aber zulässig und oftmals angezeigt, die Lösung bestimmter Konflikte der Plandurchführung, also dem sich anschließenden Baugenehmigungsverfahren zu überlassen, wenn sichergestellt ist, dass die Plandurchführung tatsächlich einen Interessenausgleich leisten kann. Im besonderen Maße gelten diese, ursprünglich für Bauleitplanverfahren entwickelte Grundsätze, für die Aufstellung einer Außenbereichssatzung. Denn diese schafft - anders als ein qualifizierter Bebauungsplan - gerade nicht originär Baurecht, sondern erleichtert lediglich die Erteilung einer Baugenehmigung für sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB indem die solchen Bauvorhaben oftmals im Wege stehenden öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 1 und 7 BauGB suspendiert werden. Die übrigen in § 35 Abs. 3 BauGB genannten öffentlichen Belange und die zusätzlich zu beachtenden ungeschriebenen öffentlichen Belange werden jedoch nach wie vor in dem zwingen erforderlichen Baugenehmigungsverfahren geprüft. Gerade diese Belange (etwa § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) sind es, die zuverlässig sicherstellen, dass auf Ebene des Baugenehmigungsverfahrens etwaige Konflikte (etwa Emissionskonflikte) erkannt werden und ein sachgerechter Interessenausgleich herbeigeführt wird.

 

7.

Eingewendet wird, dass die Planung auch deshalb nicht erforderlich sei, weil eine intendierte gewerbliche Hundepension aufgrund der Gebietsunverträglichkeit ohnehin unzulässig sei.

 

Hierzu ist festzuhalten, dass die Außenbereichssatzung nicht deshalb aufgestellt wird, um - wie die Einwendungsführer vermuten - eine Hundepension zuzulassen, sondern erlassen wird, um im Rahmen der städtebaulichen Zielsetzung (vgl. oben Ziff. 2) die Genehmigung von Wohnvorhaben und kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe im Satzungsgebiet zu erleichtern. Ob nach Inkrafttreten der Satzung die von den Einwendungsführern vermutete Art der baulichen Nutzung genehmigungsfähig ist oder nicht, entscheidet nicht die Stadt Moosburg als Satzungsgeber, sondern einzig und allein die Baugenehmigungsbehörde und zwar anhand der Vorschriften des § 35 BauGB. Wie bereits an mehreren Stellen ausgeführt,  ist aufgrund der auch nach Satzungserlass zu prüfenden Vorschrift des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB sichergestellt, dass von beabsichtigten Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Nachbarschaft ausgehen dürfen. Dies ist vom Bauantragsteller im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen und von der Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Freising zu prüfen. Gelingt ein solcher Nachweis nicht, wird keine Baugenehmigung erteilt werden.

 

8.

Eingewendet wird pauschal, dass die Planung mit den in § 1 Abs. 5 BauGB enthaltenen Planungszielen kollidiere.

 

Dies ist unzutreffend. § 1 Abs. 5 BauGB enthält für Bauleitpläne sog. Planungsleitlinien. Diese wiederum werden durch § 1 Abs. 6 BauGB beispielhaft konkretisiert. Ein Konflikt mit diesen Planungsleitlinien liegt nicht vor. Wie bereits an anderer Stelle erwähnt (vgl. oben Ziff. 2) dient die Planung auch den in § 1 Abs. 6 Ziff. 2 BauGB formulierten Zielen. Dass eine Planung naturgemäß nicht sämtlichen in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB erwähnten Ziele gleichermaßen gerecht werden kann und daher seitens des Plangebers eine Auswahl erfolgen muss, liegt auf der Hand. Die Stadt Moosburg hat sich dabei entschieden, auf den im künftigen Plangebiet noch vorhandenen Freiflächen eine weitere Verdichtung zu erleichtern. Die Erreichung dieses Ziels ist dem Plangeber wichtiger als die mit einer Freihaltung dieser Flächen verbundenen möglichen Vorteile, etwa für die Natur und Landschaft oder der dort vorhandenen Bewohner. Ausschlaggebend für diese im Rahmen der Abwägung getroffene Entscheidung ist auch der Umstand, dass das Satzungsgebiet bereits der Natur weitgehend entzogen ist. Dies bestätigen auch die Untersuchungsergebnisse der im Zuge des Aufstellungsverfahrens durchgeführte saP (vgl. dazu auch die obigen Ausführungen).

 

9.

Eingewendet wir, dass die Planung gegen die Ziele der Raumordnung verstoße.

 

Dies ist unzutreffend. Selbst wenn man annehmen würde, dass auch eine Außenbereichssatzung dem § 1 Abs. 4 BauGB entsprechen müsste, ist ein Konflikt mit der Landesplanung vorliegend gerade nicht erkennbar. Insoweit wird auf die Ausführungen in Ziff. 1.2. des Entwurfs der Begründung zur Außenbereichssatzung verwiesen. Auch die Regierung von Oberbayern, die im Verfahren beteiligt wurde, hat aus raum- und landesplanerischer Sicht gegen die Planung keinerlei Einwände erhoben.

 

10.

Eingewendet wird, dass die Planung nicht durch öffentliche Belange gerechtfertigt würde, sondern solche der Planung vielmehr entgegenstünden.

 

Dies ist unzutreffend. Wie bereits oben ausgeführt, verfolgt der Plangeber mit dem Erlass der Außenbereichssatzung bestimmte städtebauliche Ziele, die auch in § 1 Abs. 6 Ziff. 2 BauGB ihren Niederschlag gefunden haben. Dabei wird nicht verkannt, dass die Erreichung dieser Ziele möglicherweise auch Nachteile für andere in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Planungsziele bzw. Schutzgüter bedeutet:

 

10.1.

So ist etwa zutreffend, dass eine weitere Verdichtung im Satzungsgebiet dazu führt, dass die Anzahl der in diesem Gebiet wohnenden Einwohner zunimmt und damit der Außenbereich stärker als bisher besiedelt und genutzt wird. Die damit möglicherweise einhergehenden Nachteile in Form eines weiteren Funktionsverlustes des Außenbereichs an dieser Stelle als Natur- und Naherholungsbereich werden jedoch als hinnehmbar angesehen. Denn auch bisher ist der Bereich des künftigen Satzungsgebiets bereits stark bebaut und somit weitgehend der Natur mit ihrer Erholungsfunktion entzogen. Die Stadt Moosburg ist daher der Ansicht, dass die Vorteile der Satzung die mit ihr einhergehenden Nachteile überwiegen.

 

10.2.

Wegen den von den Einwendungsführen angesprochenen Problemen der Abwasserbeseitigung, die ebenfalls dazu führen würden, dass die Planung nicht durch öffentliche Belange gerechtfertigt sei, wird auf Folgendes hingewiesen:

 

Die ohnehin hohen Grundwasserstände im Satzungsgebiet, die bei Hochwasser der Isar natürlich nochmals ansteigen, und eine dezentrale Entsorgung der Abwässer mittels Kleinkläranlagen und anschließender Versickerung des gereinigten Abwassers erschweren, sind dem Satzungseber bekannt. Diese Erschwernisse hindern jedoch den Erlass der vorgesehenen Außenbereichssatzung nicht. Zwar ist der Erlass einer Außenbereichssatzung nur möglich, wenn sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist (vgl. § 35 Abs. 6 S. 4 Ziff. 1 BauGB), d.h., dass unter anderem eine geordnete Abwasserbeseitigung möglich sein muss. Vorliegend muss allerdings berücksichtigt werden, dass wegen der beschränkten Rechtsfolge der Satzung, die ja nur einzelne öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 BauGB suspendiert, die Notwendigkeit der Prüfung der Möglichkeiten einer geordneten Abwasserbeseitigung, von vornherein begrenzt ist. Schließlich ist - auch im Bereich einer Außenbereichssatzung - der Bauherr verpflichtet, im Baugenehmigungsverfahren eine gesicherte Erschließung für sein konkretes Bauvorhaben nachzuweisen.

Dass ein solcher Nachweis im Satzungsgebiet durchaus möglich ist, zeigen die bereits vorhandenen Anwesen mit ihren dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen. Überdies zeigen auch die Ausführungen in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts München vom 13.08.2012, dass eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung grundsätzlich möglich erscheint, etwa durch Pumpwerk mit Druckleitung, Dreikammer-Kläranlagen mit Sammelbecken für zeitverzögerte bzw. zeitoptimierte Versickerung oder Kombinationen mit Versickerungshügeln.

 

Nachdem somit feststeht, dass eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung möglich ist und überdies Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren nur zugelassen werden, wenn die ordnungsgemäße Erschließung des konkreten Bauvorhabens durch den Bauherrn im Detail nachgewiesen ist, stehen die Bedenken der Einwendungsführer dem Erlass der Satzung nicht entgegen.

 

10.3.

Selbiges gilt hinsichtlich der Bedenken der Einwendungsführer bezüglich der Verkehrserschließung.

 

Die derzeit gegebene Haupterschließungsstraße (Pflugstraße) verfügt über einen für die Erschließung von im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen Grundstücken ausreichenden Ausbauzustand. Auch die Breite der Pflugstraße ist ausreichend. Sollte sich der Zustand der Pflugstraße künftig verschlechtern und daher ein Ausbau erforderlich werden, wird die Stadt Moosburg als hierfür zuständiger Straßenbaulastträger- wie in anderen Fällen auch - die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Etwaige hierfür anfallende Kosten werden - wie in anderen Fällen auch - entsprechend des jeweils existierenden Satzungsrechts umgelegt. Damit ist sichergestellt, dass ein Großteil der anfallenden Investitionen von denjenigen getragen wird, denen ein Ausbau der Straße Vorteile bietet

.

10.4.

Auch die Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB steht der beabsichtigten Planung nicht entgegen.

 

Diese, in erster Linie für Bauleitpläne maßgebliche Vorschrift, besagt, dass Eingriffe in Natur und Landschaft auf ein Mindestmaß zu beschränken sind. Aus diesem Grunde sind vorrangig Maßnahmen zur Nachverdichtung zu prüfen, bevor noch nicht in Anspruch genommener Grund und Boden „verbraucht" wird. Wie bereits u.a. oben in Ziff. 10.1. beschrieben, scheint der Bereich des Satzungsgebiets für eine Erleichterung der Nachverdichtung durchaus geeignet, weswegen sich der Plangeber zum Erlass der Außenbereichssatzung entschieden hat. Da eine weitere Bebauung dieses ohnehin weitgehend bebauten Bereichs aus Sicht des Plangebers verträglicher ist als die Ausweisung von Bauflächen an anderer Stelle, besteht vorliegend kein Widerspruch zu § 1a Abs. 2 BauGB.

 

10.5.

Schließlich stehen auch die zu erwartenden Immissionen der aufgrund der Außenbereichssatzung erleichterten Vorhaben, also Wohnbauvorhaben und kleine Handwerks- und Gewerbebetriebe, dem Erlass der Satzung nicht entgegen. Insoweit wird auf die Ausführungen oben in Ziff. 6 verwiesen.

 

11.

Eingewendet wird, dass das Eigentumsgrundrecht derjenigen Personen, welche die Außenbereichssatzung ablehnen würden, die Interessen desjenigen überwiegen würden, die den Anstoß zur Satzung gegeben hat.

 

Dazu Folgendes:

 

Wie bereits oben mehrfach dargelegt, hat der Plangeber durch Mehrheitsentscheidung der zuständigen Organe entschieden, den Vorschlag des Herrn Raith aufzugreifen und durch die Aufstellung der Außenbereichssatzung einen Beitrag zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele der Stadt Moosburg zu leisten. Maßgebend für das Ob und Wie der zu erlassenden Regelungen sind mithin nicht die Interessen desjenigen, der die Aufstellung der Satzung angeregt hat, sondern einzig und allein die Erreichung der mit der Satzung verfolgten städtebaulichen Ziele. Dabei verkennt der Plangeber nicht, dass die Außenbereichssatzung nicht nur erhebliche Vorteile für die Grundstücke im Satzungsgebiet bietet (etwa Erleichterung des Bauens im Außenbereich), sondern auch Einschränkungen beinhaltet (etwa Beschränkung des Standorts für Wohngebäude auf bestimmte Bauräume). Der Plangeber ist allerdings der Auffassung, dass die Erreichung der von ihm postulierten städtebaulichen Ziele und die damit einhergehenden Vorteile für die Allgemeinheit, aber auch die betroffenen Eigentümer, etwaige mit der Außenbereichssatzung einhergehenden Nachteile für die betroffenen Eigentümer überwiegen. Dies auch deshalb, weil der Plangeber diejenigen Wohngebäude, die bereits vorhanden mit entsprechenden Bauräumen versehen hat und solche Grundstücke, auf denen Wohngebäude zwar noch nicht vorhanden sind, aber noch möglich wären, ebenfalls mit Bauräumen versehen hat. Dass die Außenbereichssatzung unbestreitbare Vorteile bringt wird auch daran deutlich, dass es zahlreiche Bürgerinnen und Bürger gibt, die explizit auch die Aufnahme ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich der Satzung vehement fordern (vgl. dazu noch weiter unten).

 

12.

Eingewendet wird, dass die im Satzungsentwurf enthaltenen Regelungen nicht von der Ermächtigungsnorm des § 36 Abs. 6 BauGB gedeckt seien.

 

Dies ist unzutreffend.

 

Die in der Satzung enthaltenen Bestimmungen stehen im Einklang mit der Ermächtigungsnorm. § 1 regelt den Geltungsbereich der Satzung. § 2 stellt die Rechtswirkungen der Satzung dar und wiederholt daher in zulässiger Weise den Gesetzeswortlaut des § 36 Abs. 6 S. 1 und 2 BauGB. § 3 schließlich enthält - im Einklang mit § 36 Abs. 6 S. 3 BauGB - nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben. Die dabei gewählten Umschreibungen unterliegen keinen rechtlichen Bedenken hinsichtlich ihrer Bestimmtheit. Soweit gefordert wird, dass sich die begünstigten Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen müssen und bei Wohnbauvorhaben die Zahl der zulässigen Wohneinheiten auf eine pro Gebäude beschränkt ist, wird zulässigerweise an in der Rechtsordnung bereits eingeführte Begrifflichkeiten angeknüpft, deren rechtlicher Gehalt weitgehend geklärt ist. Auch bei den weiteren Tatbestandsmerkmalen werden nur solche unbestimmte Rechtsbegriffe verwandt, deren näherer Regelungsgehalt im Einzelfall hinreichend bestimmbar ist. Der Satzungstext hält sich im Rahmen der Ermächtigungsnorm und entspricht im Übrigen auch der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu etwa OVG Münster, Urt. v. 08.06.2001, 7a D 52/99.NE; juris).

 

Soweit der Einwendungsführer an dieser Stelle seines Schriftsatzes nochmals rügt, dass eine Hundepension oder andere Formen der gewerblichen Hundehaltung im Bereich Satzungsgebiet unzulässig seien, sei nochmals darauf hingewiesen, dass es dem Satzungsgeber nicht darum geht, mit der Außenbereichssatzung die Zulässigkeit einer gewerblichen Hundehaltung zu ermöglichen. Vielmehr sind die mit der Satzung verfolgten städtebaulichen Ziele andere (vgl. oben). Ob ein bestimmtes Vorhaben im Satzungsgebiet zulässig ist, entscheidet sich im Baugenehmigungsverfahren und zwar exakt nach den Kriterien, die der Einwendungsführer vorbringt, also etwa der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens und des Rücksichtnahmegebots.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Satzungstext auch nach Ansicht des Landratsamtes Freising nicht zu beanstanden ist.

 

Nach alledem ist daher eine Änderung der Planung nicht veranlasst.

 

10/11

 

 

Bartholomäus Kaiser(Forststraße 10 c, Moosburg), Otto Müller (Forststraße 17, Moosburg), Ilse Schröcker (Gärtnerstraße 32f, Moosburg) und Jakob Nussstern (Schleienstraße, Moosburg)

 

Beschluss:

Die Stellungnahme von Bartholomäus Kaiser(Forststraße 10 c, Moosburg), Otto Müller (Forststraße 17, Moosburg), Ilse Schröcker (Gärtnerstraße 32f, Moosburg) und Jakob Nussstern (Schleienstraße, Moosburg) vom 20.08.2012 wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Einwendungsführer beantragen, in den Umgriff der Außenbereichssatzung aufgenommen zu werden und dazu den Geltungsbereich der Satzung bis zur Fl.Nr. 1337/30 auszudehnen. Dieser Forderung kann auch Rechtsgründen nicht entsprochen werden. Grund hierfür ist, dass der von den Einwendungsführern angesprochene Bereich westlich des derzeitigen Geltungsbereichs der Satzung nicht die Voraussetzungen für eine Außenbereichssatzung erfüllt. Dieser Bereich, der sich von der Fl.Nr. 1373 bis zur Fl.Nr. 1333/30 erstreckt, kann nicht als bebauter Bereich im Außenbereich angesehen werden. Auch findet sich dort keine Wohnbebauung von einigem Gewicht. Vielmehr ist dieser Bereich geprägt durch einzelne, verstreut liegende kleinere Nebengebäude und Schuppen, die eher einer Freizeitnutzung als einer ständigen Wohnbebauung dienen. Da dieser Bereich selbst nicht die Voraussetzungen für eine Außenbereichssatzung erfüllt und die Satzung auch nicht auf solche Bereiche ausgedehnt werden darf (vgl. dazu etwa Ernst/inkahn/Bielenberg, BauGB-Kommentar, § 35, Rn. 169), kann der Bereich nicht in den Geltungsbereich aufgenommen werden.

Eine Änderung der Planung ist daher nicht veranlasst.

 

10/11

 

Frank und Martina Schwingshandl

 

Beschluss:

Die Stellungnahme von Frank und Martina Schwingshandl vom 09.09.2012 wird zur Kenntnis genommen.

 

Dazu wird wie folgt Stellung genommen:

 

1.

Bei der Planung handelt es sich nicht um eine unzulässige Gefälligkeitsplanung. Vielmehr setzt die Stadt Moosburg mit dieser Planung ihre städtebaulichen Ziele um. Ergänzend wird auf die Ausführungen in Ziff. 2 der Beschlussvorlage zur Stellungnahme von Familie Bichlmeier verwiesen.

 

2.

Es ist nicht erforderlich, in der Außenbereichssatzung eine Lösung für die Abwasserentsorgung verbindlich vorzuschreiben. Ausreichend ist, dass feststeht, dass eine ordnungsgemäße Entsorgung von Abwässern grundsätzlich möglich erscheint. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens müssen Bauherren ohnehin nachweisen, dass eine ordnungsgemäße Erschließung des Grundstücks gegeben ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen in Ziff. 10.2 der Beschlussvorlage zur Stellungnahme von Familie Bichlmeier verwiesen.

 

3.

Auch der Erlass der Satzung dient u.a. dazu, die Nachfrage nach Wohnraum bzw. Bauplätzen zu befriedigen. Es daher unverständlich, weswegen die Einwendungsführer einerseits beklagen, dass die Grundstückspreise so hoch sind, sich andererseits aber gegen die Ermöglichung des Bauens zur Wehr setzen.

 

4.

Der Erlass der Satzung verfolgt nicht das Ziel, eine Hundepension im Satzungsgebiet zu ermöglichen. Ob die gewerbliche Hundehaltung im Satzungsgebiet zulässig ist, ist eine Frage des Baugenehmigungsverfahrens und wird u.a. von der Immissionschutzbehörde am Landratsamt Freising zu prüfen sein. Ergänzend wird auf die Ausführungen in Ziff. 7 und Ziff. 12 der Beschlussvorlage zur Stellungnahme von Familie Bichlmeier verwiesen.

 

5.

Die Bedenken der Einwendungsführer, wonach deren Immobilie an Wert verliert, wenn weitere Vorhaben im Bereich der geplanten Außenbereichssatzung errichtet werden, sind nicht nachvollziehbar. Ein Recht darauf, dass es in der näheren oder weiteren Nachbarschaft nicht zu weiteren Bebauungen kommt, existiert nicht. Schließlich wurde auch das Anwesen der Einwendungsführer einmal errichtet und hat damit die bis dahin gegebene Ortsrandlage anderer Anwesen beseitigt. Wegen der Lärmthematik wird auf Ziff. 4 verwiesen.

 

6. und 7.

Die Problematik der „Hinterlassenschaften von Hunden" ist dem Satzungsgeber bekannt. Sie ist nicht im Rahmen des Satzungsverfahrens zu lösen.

 

Eine Änderung der Planung ist daher nicht veranlasst.

 

12/9

 

 

Unterschriftenliste mit 168 Unterzeichnern, die überwiegend in der Forststraße und den weiteren benachbarten Straßenzügen wohnen

 

Beschluss:

Die Stellungnahme vom 15.08.2012, der eine Unterschriftenliste mit 168 Unterzeichnern beigefügt ist, die überwiegend in der Forststraße und den weiteren benachbarten Straßenzügen wohnen, wird zur Kenntnis genommen.

 

Eingewendet wird vor allem, dass die beabsichtigte Hundehaltung im künftigen Satzungsgebiet zu erheblichen und unzumutbaren Lärmbelästigungen führen wird.

 

Hierzu ist festzuhalten, dass die Außenbereichssatzung nicht deshalb aufgestellt wird, um - wie die Einwendungsführer vermuten - eine Hundepension zuzulassen, sondern erlassen wird, um im Rahmen der städtebaulichen Zielsetzung die Genehmigung von Wohnvorhaben und kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe im Satzungsgebiet zu erleichtern. Ob nach Inkrafttreten der Satzung die von den Einwendungsführern vermutete Art der baulichen Nutzung genehmigungsfähig ist oder nicht, entscheidet nicht die Stadt Moosburg als Satzungsgeber, sondern einzig und allein die Baugenehmigungsbehörde (LRA Freising)und zwar anhand der Vorschriften des § 35 BauGB. Dabei ist aufgrund der auch nach Satzungserlass zu prüfenden Vorschrift des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB sichergestellt, dass von beabsichtigten Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Nachbarschaft ausgehen dürfen. Dies ist vom Bauantragsteller im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen und von der Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Freising zu prüfen. Gelingt ein solcher Nachweis dem Bauantragsteller nicht, wird keine Baugenehmigung erteilt werden.

 

Eine Änderung der Planung ist daher nicht veranlasst.

 

11/9

 

Dr. Jürgen und Martina Gebert

 

Beschluss:

Die Stellungnahme von Dr. Jürgen und Martina Gebert vom 10.09.2012 (Forststraße 9, Moosburg) wird zur Kenntnis genommen.

 

Zu den erhobenen Einwänden wird wie folgt Stellung genommen:

 

1.

Die Einwendungsführer, deren Anwesen nach eigenen Angaben rund 250 m nördlich des Plangebiets liegt, lehnen die Ermöglichung kleiner handwerks- und Gewebebetriebe im künftigen Satzungsgebiet ab.

 

Ob nach Inkrafttreten der Satzung eine bestimmte Art der baulichen Nutzung bzw. ein bestimmtes Vorhaben genehmigungsfähig ist oder nicht, entscheidet nicht die Stadt Moosburg als Satzungsgeber, sondern die Baugenehmigungsbehörde (LRA Freising) und zwar anhand der Vorschriften des § 35 BauGB. Dabei ist aufgrund der auch nach Satzungserlass zu prüfenden Vorschrift des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB sichergestellt, dass von beabsichtigten Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Nachbarschaft ausgehen dürfen. Dies ist vom Bauantragsteller im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen und von der Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Freising zu prüfen. Gelingt ein solcher Nachweis dem Bauantragsteller nicht, wird keine Baugenehmigung erteilt werden.

 

2.

Die Einwendungsführer befürchten, dass im Satzungsgebiet aufgrund der geplanten Festsetzungen der Satzung Reihenhauskomplexe entstehen.

 

Der Plangeber beabsichtigt, durch Erlass der Satzung eine gewisse Nachverdichtung im Plangebiet unter erleichterten Bedingungen zu ermöglichen. Eine solche Erleichterung einer weiteren Bebauung ist aber nicht zügellos möglich, sondern muss sich im Rahmen des § 3 der Satzung halten. Dadurch findet aus Sicht des Plangebers eine ausreichende Steuerung der Bebauung statt.

 

3.

Die ohnehin hohen Grundwasserstände im Satzungsgebiet, die bei Hochwasser der Isar natürlich nochmals ansteigen, und eine dezentrale Entsorgung der Abwässer mittels Klein-kläranlagen und anschließender Versickerung des gereinigten Abwassers erschweren, sind dem Satzungseber bekannt. Diese Erschwernisse hindern jedoch den Erlass der vorgesehenen Außenbereichssatzung nicht. Zwar ist der Erlass einer Außenbereichssatzung nur möglich, wenn sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist (vgl. § 35 Abs. 6 S. 4 Ziff. 1 BauGB), d.h., dass unter anderem eine geordnete Abwasserbeseitigung möglich sein muss. Vorliegend muss allerdings berücksichtigt werden, dass wegen der beschränkten Rechtsfolge der Satzung, die ja nur einzelne öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 BauGB suspendiert, die Notwendigkeit der Prüfung der Möglichkeiten einer geordneten Abwasserbeseitigung, von vornherein begrenzt ist. Schließlich ist - auch im Bereich einer Außenbereichssatzung - der Bauherr verpflichtet, im Baugenehmigungsverfahren eine gesicherte Erschließung für sein konkretes Bauvorhaben nachzuweisen.

 

Dass ein solcher Nachweis im Satzungsgebiet durchaus möglich ist, zeigen die bereits vorhandenen Anwesen mit ihren dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen. Überdies zeigen auch die Ausführungen in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts München vom 13.08.2012, dass eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung grundsätzlich möglich er-scheint, etwa durch Pumpwerk mit Druckleitung, Dreikammer-Kläranlagen mit Sammelbecken für zeitverzögerte bzw. zeitoptimierte Versickerung oder Kombinationen mit Versickerungshügeln.

Nachdem somit feststeht, dass eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung möglich ist und überdies Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren nur zugelassen werden, wenn die ordnungsgemäße Erschließung des konkreten Bauvorhabens durch den Bauherrn im Detail nachgewiesen ist, stehen die Bedenken der Einwendungsführer dem Erlass der Satzung nicht entgegen.

 

4.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass - unabhängig von der Frage, wer vorliegend Planungsleistungen im Zusammenhang mit der Aufstellung der Außenbereichssatzung beauftragt hat oder wer die dafür anfallenden Kosten trägt - die Entscheidungen über das Ob und Wie der in der Satzung getroffenen Regelungen die Stadt Moosburg als Inhaberin der Planungshoheit trifft. Da die Stadt somit Verantwortliche des Planaufstellungsverfahrens ist, tragen die Planunterlagen zu Recht das Wappen der Stadt Moosburg.

 

Eine Änderung der Planung ist daher nicht veranlasst.

 

11/10

 

Peter Schweighöfer

 

Beschluss:

Die Stellungnahme des Herrn Peter Schweighöfer (Eingang am 10.09.2012) wird zur Kenntnis genommen.

 

Da der Einwendungsführer gegen die geplante Ansiedlung einer Hundepension und die Ermöglichung eines Mischgebiets Widerspruch einlegt und zur Begrünung auf seine Stellungnahme im Rahmen der ersten Auslegung verweist, wird im Folgenden auf seine Stellungnahme vom 20.04.2012 eingegangen:

 

Entgegen den Ausführungen des Einwendungsführers ist nicht damit zu rechnen, dass es durch die Aufstellung der Außenbereichssatzung zu einem „Gewerbegebiet Bonau Süd" mit Nachteilen für die betroffene Nachbarschaft, namentlich den Bewohnern der Forststraße kommen wird.

 

Zwar ist richtig, dass die Satzung auch die Genehmigung von Vorhaben erleichtert, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. Ob nach Inkrafttreten der Satzung eine bestimmte Art der baulichen Nutzung bzw. ein bestimmtes Vorhaben genehmigungsfähig ist oder nicht, entscheidet nicht die Stadt Moosburg als Satzungsgeber, sondern die Baugenehmigungsbehörde (LRA Freising) und zwar anhand der Vorschriften des § 35 BauGB. Dabei ist aufgrund der auch nach Satzungserlass zu prüfenden Vorschrift des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB sichergestellt, dass von beabsichtigten Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Nachbarschaft ausgehen dürfen. Dies ist vom Bauantragsteller im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen und von der Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Freising zu prüfen. Gelingt ein solcher Nachweis dem Bauantragsteller nicht, wird keine Baugenehmigung erteilt werden.

Zudem ist auch nicht zu befürchten, dass sich das Satzungsgebiet vergrößern wird, weil eine Ausweitung aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht abgelehnt werden könnte. Tatsächlich erfüllt nämlich nur das Satzungsgebiet die strengen Voraussetzungen, die nach § 35 Abs. 6 BauGB für die Aufstellung einer Außenbereichssatzung erforderlich sind. Aus diesem Grund hat es die Stadt Moosburg bislang auch abgelehnt, weitere Flächen an der Pflugstraße in den Geltungsbereich der Satzung aufzunehmen.

 

Eine Änderung der Planung ist daher nicht veranlasst.

 

11/10

 

Karl und Liselotte Schwingshandl

 

Beschluss:

Die Stellungnahme von Karl und Liselotte Schwingshandl vom 03.09.2012 wird zur Kenntnis genommen.

 

ist festzuhalten, dass die Außenbereichssatzung nicht deshalb aufgestellt wird, um - wie die Einwendungsführer vermuten - eine Hundepension zuzulassen, sondern erlassen wird, um im Rahmen der städtebaulichen Zielsetzung die Genehmigung von Wohnvorhaben und kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe im Satzungsgebiet zu erleichtern. Ob nach Inkrafttreten der Satzung die von den Einwendungsführern vermutete Art der baulichen Nutzung genehmigungsfähig ist oder nicht, entscheidet nicht die Stadt Moosburg als Satzungs-geber, sondern einzig und allein die Baugenehmigungsbehörde (LRA Freising)und zwar an-hand der Vorschriften des § 35 BauGB. Dabei ist aufgrund der auch nach Satzungserlass zu prüfenden Vorschrift des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB sichergestellt, dass von beabsichtigten Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Nachbarschaft ausgehen dürfen. Dies ist vom Bauantragsteller im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen und von der Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Freising zu prüfen. Gelingt ein solcher Nachweis dem Bauantragsteller nicht, wird keine Baugenehmigung erteilt werden.

 

Eine Änderung der Planung ist daher nicht veranlasst.

 

11/10

 

Hans und R. Grandinger

 

Beschluss:

Die Stellungnahme von Hans und R. Grandinger vom 01.09.2012, wonach die Erreichbarkeit des künftigen Satzungsgebiets mit Kraftfahrzeugen problematisch sei, wird zur Kenntnis genommen.

 

Die derzeit gegebene Haupterschließungsstraße (Pflugstraße) verfügt über einen für die Erschließung von im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen Grundstücken ausreichenden Ausbauzustand. Auch die Breite der Pflugstraße ist ausreichend. Sollte sich der Zustand der Pflugstraße künftig verschlechtern und daher ein Ausbau erforderlich werden, wird die Stadt Moosburg als hierfür zuständiger Straßenbaulastträger- wie in anderen Fällen auch - die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Etwaige hierfür anfallende Kosten werden - wie in anderen Fällen auch - entsprechend des jeweils existierenden Satzungsrechts umgelegt. Damit ist sichergestellt, dass ein Großteil der anfallenden Investitionen von denjenigen getragen werden, denen ein Ausbau der Straße Vorteile bietet.

 

Eine Änderung der Planung ist daher nicht veranlasst.

 

10/11

 

 

Satzungsbeschluss:

Gemäß § 35 Abs. 6 Satz 6 BauGB i.V. mit § 10 BauGB beschließt der Stadtrat der Stadt Moosburg hiermit den Entwurf der Außenbereichssatzung „Pflugstraße" in der Fassung vom 2.8.2012 nebst Begründung hierzu als Satzung

 

11/10

 

 

54/5     Einbringung des Kanalnetzes in die Kläranlage Moosburg GmbH - ergänzende Beschlussfassung zum Einbringungsvertrag

 

Vertagungsantrag:

Der Stadtrat beschließt, den TOP 5 Einbringung des Kanalnetzes in die Kläranlage Moosburg GmbH auf eine spätere Sitzung zu vertagen.

 

5/17

 

Beschluss I:

Der Stadtrat beschließt zur Einbringung des Kanalnetzes in die Kläranlage Moosburg GmbH, den nicht durch Ertragszuschüsse gedeckten Betrag des Anlagevermögens in die Kapitalrücklage einzustellen, da der Restbuchwert des Kanalnetzes vom Restbuchwert der damit in Zusammenhang stehenden Ertragszuschüsse abweicht.

Die von der Stadt aufgenommenen Altkredite in Höhe von 561.374,08 € werden in einer Summe als Darlehen des Gesellschafters zunächst zinslos eingebracht.

 

22/0

 

Beschluss II:

Der Stadtrat beschließt, § 1 Abs.1 des Einbringungsvertrags insoweit zu konkretisieren, dass das gesamte zum 1.1.2007 technisch hergestellte Kanalnetz (unabhängig vom Eingang und der Begleichung etwaiger ausstehender Schlussrechnungen) als eingebracht gilt.

Die nach dem 1.1.2007 von der Stadt Moosburg durchgeführten Kanalbaumaßnahmen werden - soweit wirtschaftlich vertretbar (Einzelfallklärung der Baumaßnahme Thonstetten) - der Kläranlage Moosburg GmbH in Rechnung gestellt und somit ebenfalls in die GmbH eingebracht. Vom Ausgang dieser Prüfung hängt auch die Weiterleitung der für diese Maßnahme empfangenen Herstellungsbeiträge und staatlichen Zuwendungen ab.

 

Der Straßenentwässerungsanteil ist nicht in Abzug zu bringen, da das Vermögen nur in seiner Gesamtheit eingebracht werden kann; die Verwaltung hat jedoch dafür Sorge zu tragen, dass dieser Aspekt bei der Berechnung des Betreiberentgelts und der Gebühren entsprechend berücksichtigt wird.

 

22/0

 

Beschluss III:

Der Stadtrat beschließt, die Hälfte der nachgewiesenen Mehraufwendungen für die Steuerkanzlei im Zuge der erstmaligen Erfassung des Kanal-Anlagevermögens und der Ertragszuschüsse der Kläranlage Moosburg GmbH zu erstatten.

Die hierfür erforderlichen HH-Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt.

                                                          

22/0

 

Beschluss IV:

Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, den Einbringungsvertrag nach den o.a. Maßgaben in Abstimmung  mit der Steuerberatungskanzlei und ggf. dem Wirtschaftsprüfer abzuändern.

Der Stadtrat ist über den Änderungsvertrag zu informieren.

 

22/0

 

 

55/6     Beschluss über den Beitritt zur Bürger Energie Genossenschaft Freisinger Land (BEG-FS)

 

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, der Bürger Energie Genossenschaft Freisinger Land beizutreten und 4 Genossenschaftsanteile zu je 250,-- € zu zeichnen.

Der Stadtrat wird über weitere Beteiligungen beraten, wenn ein konkretes Projekt in Moosburg geplant ist.

 

22/0

 

 

56/7     Beschluss über den Entwurf des Kaufvertrages für das Baugebiet „Georg-Schweiger-Straße"

 

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, Abschnitt XI Abs. 2 in der von Bürgermeisterin Meinelt vorgetragenen Form abzuändern. Dieser Abschnitt ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.

 

22/0

 

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, beim Baugebiet „Georg-Schweiger-Straße" in analoger Anwendung wie beim Baugebiet „Alte Thalbacher Straße I" familienpolitische Komponente aufzunehmen.

 

6/17

 

Der Antrag von StR Neumaier ist somit abgelehnt.

 

Beschluss:

Der Stadtrat stimmt dem vorliegenden Entwurf des Notarvertrages für die städtischen Bauplätze im Neubaugebiet „Georg-Schweiger-Straße" des Notariates Birnstiel in der Fassung vom 25.03.2013 mit den beschlossenen Änderungen zu. Die Verwaltung wird ermächtigt, als laufende Angelegenheit, ohne erneute Stadtratsvorlage die jeweiligen Beurkundungen mit den Käufern im Neubaugebiet „Georg-Schweiger-Straße" auf Basis der in der Sitzung vom 31.01.2013 beschlossenen Verkaufspreise zu vollziehen. Die Verwaltung wird darüber hinaus beauftragt, die Erschließungskostenfrage hinsichtlich der weiteren Anwohner der Georginestraße (Familie Huber, Pitzer und Birkenfeld sowie Kern bzw. Knödler) zu prüfen und das Ergebnis dem Stadtrat vorzutragen.

 

23/0

 

 

57/8     Anfragen

 

 

Für die Richtigkeit:                                                                Protokollführer:

 

 

 

Anita Meinelt                                                                          Josef Mühlberger

Erste Bürgermeisterin